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Informationen und Handlungsempfehlungen für Schiedspersonen

Wir möchten Ihnen für Ihr Schiedsamt mit den nachfolgenden Seiten diverse Informationen und Handlungsempfehlungen, sowie Rechtseinschätzungen zu den Auswirkungen des Corona-Virus an die Hand geben.

Häufig gestellte Fragen

Seit dem 01.04.2022 finden endlich wieder alle Bundes-Lehrgänge gemäß unserem beschlossenen Jahresterminkalender statt. Sie finden die aktuellen Schulungen unter Seminarangebot.

Unsere Bundesgeschäftsstelle prüft laufend, welche Möglichkeiten wir haben, Nachholtermine oder weitere Online-Seminare anbieten zu können. Für diese ist eine erneute Planung und Ansetzung erforderlich. 

Wir veröffentlichen auch weiterhin schnellstmöglich alle neuen Online-Termine auf unserer Homepage und nehmen dann entsprechende Ausschreibungen oder Umwandlungen an die Gemeinden vor. Aktuelle Angebote und Anmeldebögen finden Sie hier.

Geändert 02.01.2023

Nach unserer Kenntnis gibt es keine gesetzlichen Regelungen für besondere Corona-Maßnahmen bei Schlichtungsterminen mehr.

Sollten Sie Schlichtungstermine in den Räumlichkeiten einer Institution abhalten, durften Sie sich an etwaige Haus Regeln zu halten haben.

Die bisherigen Sicherheits-Empfehlungen zum Schutz vor einer Corona-Ansteckung können gerade in der Winterzeit mit der Ansteckungsgefahr auch bezüglich anderer Viruserkrankungen als Empfehlung weiterhin angeraten werden:

  • Halten Sie Sitzungen  in geeigneten Räumlichkeiten ab, welche hinreichend groß sind, um einen Abstand zwischen den Beteiligten zu gewährleisten. Dieses gilt auch für einen etwaigen Wartebereich. 
  • Eine regelmäßige Belüftung der Räumlichkeiten ist zu empfehlen.
  • Tragen Sie im Zusammenhang mit Schiedsamtsterminen eine Maske – vorzugsweise eine FFP2-Maske, solange Sie nicht an Ihrem Platz sitzen und empfehlen Sie den Beteiligten gleiches. Das Schiedsamt ist nicht verpflichtet, Masken bereitzustellen.

Je nach Infektionsgeschehen besteht vielleicht Anlass zu prüfen, ob man im Einverständnis aller einen Schiedsamtstermin vor Ort, im Freien, durchführen sollte. Sie könnten mit der Ladung den Parteien einen Hinweiszettel auf die besondere Maßnahmen zum Infektionsschutz erteilen, den Sie durch Anklicken dieses Links herunterladen können

Angesichts der aufgehobenen Coronamaßnahmen dürfte es schwer sein zu argumentieren, dass die Schiedsperson oder Beteiligte des Schiedsverfahrens aufgrund einer Sorge vor Corona gehindert seien, einen Schiedsamtstermin durchzuführen oder aber an einem solchen teilzunehmen. Das gilt sicher nicht, sobald eine der beteiligten Personen (inklusive der Schiedsperson) Infektionsanzeichen aufweist. Nach unserer Auffassung ist hier weiterhin ein großzügiger Maßstab an die Feststellung der Verhinderung anzulegen.

Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen, so ist es weiterhin ratsam, Antragsteller darauf hinzuweisen, dass jene

  • in Fällen der obligatorischen Streitschlichtung nach Ablauf von 3 Monaten seit Antragstellung und Kostenvorschusszahlung von Ihnen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung beanspruchen können, bzw.
  • in Fällen, die nicht der obligatorischen Streitschlichtung unterliegen, trotz gestelltem Schiedsamtsantrag den geltend gemachten Anspruch sofort gerichtlich geltend machen können.

Wegen etwaiger Fristenbedenken weisen wir auf den entsprechenden Unterpunkt.

Geändert 02.01.2023

Seit der Corona-Zeiten werden im Geschäftsleben, bei Behörden und Vereinen Videokonferenzen immer häufiger durchgeführt, weil sie kostengünstig und einfach zu organisieren und vielfach eine echte Alternative zu persönlichen Gesprächen sind. 

In der Zivilprozessordnung - die für uns nicht gilt - gibt es zwar eine gesonderte Vorschrift über die Abhaltung von Gerichtsverhandlungen als Videokonferenz.

Aber die Landesgesetze über die Schiedsämter kennen - BIS AUF NRW - keine Möglichkeit, Schiedsamtstermine als Videokonferenz abzuhalten („persönlich erscheinen“). Daher darf ein Schiedsamtstermin außerhalb von NRW nicht als Videokonferenz durchgeführt werden. Eine solche Videokonferenz wäre daher bestenfalls eine Vertragsverhandlung der Parteien mit einer unbeteiligten dritten Person (Schiedsperson) als Zeuge. Ein dort in "Anwesenheit" der Schiesperson abgeschlossener Videkonferenz-Vergleich wäre also nach dem Gesetz KEIN Schiedsamtsvergleich mit dem Privileg einer urteilsähnlichen Vollstreckbarkeit, sondern - wenn überhaupt - eine Eingigung, wie sie die Parteien auch selbst über den Gartenzaun hinweg hätten erzielen können. 

In NRW gilt seit Herbst 2021 ein geändertes Schiedsamtsgesetz. Dort ist jetzt die Möglichkeit geschaffen, im allseitigen Einverständnis den Schiedsamtstermin auch online durchzuführen.

Falls eine Einigung erzielt und das Protokoll von beiden Parteien unterzeichnet wird, hätte dieses die gleiche Rechtsgültigkeit als wäre es vis à vis unterzeichnet worden?

Dort, wo ein Schiedsamtstermin noch nicht als Videokonferenz durchgeführt werden darf (also derzeit überall außer in NRW) darf kein Schiedsamtsprotokoll angefertigt werden, weil ein solches nur über Schiedsamtstermine erstellt werden darf. Eine Einigung in einer nicht zulässigen Videokonferenz wäre allenfalls ein normaler zivilrechtlicher Vertrag, über den ein Vermerk / Vertragstext erstellt werden kann, der später von allen unterschrieben werden könnte. Aber es wird nicht selten vorkommen, dass die Unterschrift später verweigert wird, weil man es sich doch wieder anders überlegt hat. Dann gilt der mündlich abgeschlossene Vertrag mit einer Garantie des Streits – in dem die Schiedsperson mitten drin wäre. Deshalb ist vor einer unzulässigen Schiedsamtsvideokonferenz dringend zu warnen.

NRW hat in das reformierte Schiedsamtsgesetz eine Regelung aufgenommen, nach der auch ohne Unterschrift der Parteien ein Schiedsamtsvergleich in einer Videokonferenz bindend abgeschlossen werden kann.

Falls keine Einigung erzielt wird, könnte dann zu einer zweiten, späteren Verhandlung, mit - je nach Landesrecht - persönlicher Anwesenheitspflicht geladen werden?

Bei Obligatorik entsteht nach 3 Monaten ein Anspruch auf eine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Ansonsten kann / muss natürlich zu einer ersten späteren Verhandlung geladen werden, denn es gab ja noch keinen Schiedsamtstermin (außerhalb NRW war Videokonferenztermin ja noch keine Schiedsamtsverhandlung und eine Erfolglosigkeitsbescheindigung darf ja nur ausgestellt werden, wenn entweder seit Antrags- und Kostenvorschusseingang 3 Monate vergangen sind oder IN EINER SCHIEDSAMTSVERHANDLUNG keine Einigung erzielt worden ist).

Falls keine Einigung erzielt wird, könnte das Verfahren dann mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung abgeschlossen werden, ohne dass der Antragsteller seine Rechte verliert?

Bei Nicht-Obligatorik kann man jederzeit klagen, da bedarf es für das Gericht keiner Erfolglosigkeitsbescheinigung. 

Bei der Obligatorik darf eine Erfolglosigkeitsbescheindigung nur ausgestellt werden, wenn entweder seit Antrags- und Kostenvorschusseingang 3 Monate vergangen sind oder IN EINER SCHIEDSAMTSVERHANDLUNG keine Einigung erzielt worden ist.

Da außerhalb NRW ein Videokonferenztermin keine Schiedsamtsverhandlung ist, darf ein gescheiterter Videokonferenztermin (an dem eine Schiedsperson eh nicht teilnehmen sollte) kein Grund sein, eine Erfolglosigkeitsbescheingung auszustellen. Grundsätzlich darf ohne Schiedsamtstermin eh niemals eine Erfolgloskeitsbescheinigung ausgestellt werden, nur weil die Schiedsperson meint, "dass auch ohne Termin eh klar sei, dass ein Termin nichts bringen würde". 

Geändert 02.01.2023

Strafrecht (jemand hat ein Privatklagedelikt begangen und ein Antragsteller möchte, dass der Täter deswegen durch das Amtsgericht zu einer Geld- oder Haftstrafe BESTRAFT wird):

Ein Antragsteller muss binnen einer Antragsfrist von 3 Monaten seit Kenntnis von der Tatbegehung und der Person des Täters Strafantrag bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen, andernfalls kann der Täter nicht bestraft werden. Gem. § 77e Abs. 5 StGB wird die Frist zur Stellung eines Strafantrags ab Schiedsamtsantragsstellung nebst Kostenvorschusseinzahlung bis zur Erteilung der Sühne-/Erfolglosigkeitsbescheinigung gehemmt ("die Fristablaufuhr wird angehalten"). Wenn also der Antragsteller - ohne bisher einen Strafantrag gestellt zu haben - rechtzeitig bei  der Schiedsperson einen Schiedsamtsantrag gestellt hat und es dann beim Schiedsamt länger gedauert hat, schadet das dem Antragssteller nicht, denn die Fristenuhr läuft ja nicht weiter und eine 3-Monats-Frist während des strafrechtlichen Schiedsamtsverfahrens gibt es (anders als in der Zivilrechts-Obligatorik) NICHT. 

Zivilrecht (ein Antragssteller macht zivilrechtliche Ansprüche - und sei es aus einem Strafrechtssachverhalt - gegen einen Antragsgegner geltend, sei es auf ein Unterlassen oder auf Zahlung - z.B. Schmerzensgeld - gerichtet):

In obligatorischen Fällen wird eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist mit Stellung des Schiedsamtsantrags nebst Kostenvorschusszahlung gehemmt (die Fristenuhr wird angehalten). Ein Anspruch auf eine Erfolglosigkeitsbescheinigung entsteht, wenn das Obligatorik-Schiedsamtsverfahren nicht binnen 3 Monaten nach Antragsstellung und Vorschusszahlung abgeschlossen werden konnte. Solange das Schiedsamtsverfahren läuft (und es läuft auch dann, wenn aus Gründen, die nicht Schuld des Antragstellers ist, zeitweise nicht terminiert werden konnte) läuft die Fristablaufuhr nicht weiter, so dass auch in Corona-Zeiten kein Ausschlussfrist- oder Verjährungsfristablauf droht. In Zivilsachen, die der Obligatorik unterliegen, kann auf Verlangen des Antragstellers nach Ablauf von 3 Monaten seit Antragstellung und Kostenvorschusszahlung eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt werden, damit jener z.B. vor Gericht klagen kann.

Liegt keine Obligatorik vor, sondern ein fakultativer Schiedsamtsfall, dann darf man - wenn man das möchte - jederzeit, auch während der Anhängigkeit eines Schiedsamtsverfahrens, beim Gericht Klage erheben, insbesondere wenn mit einer Klageerhebung eine Frist gewahrt werden muss. In Nicht-Obligatorik-Fällen bedarf es keiner Erfolglosigkeitsbescheinigung, auch wenn in manchen Ländern eine solche auch in fakultativen Verfahren vorgesehen ist (z.B. § 29 HessSchAG).

überprüft 26.01.2022, Stand: 23.06.2021

Wer kostenpflichtige Person ist, ergibt sich aus den Schiedamts- Schiedsstellengesetzen/Schlichtungsordnungen der Länder [siehe (1)]. In Abs. 1 der jeweiligen Kostentragungsvorschrift ist der allgemeine Grundsatz verankert, dass derjenige, "der die Musik bestellt hat", sie auch zu bezahlen hat. Das ist grundsätzlich der Antragsteller. Darunter fallen alle Kosten, die diesem einen Verfahren zugeordnet werden können.

Daraus ergibt sich, dass die antragstellende Partei (die das Schiedsamtsverfahren veranlasst hat) auch diejenigen Kosten zu tragen hat, die durch eine Umladung angefallen sind, weil z.B. die Gegenpartei durch Krankheit oder sonstige triftige Gründe am festgesetzten Termin verhindert war.

Gleiches gilt, wenn in Coronazeiten entweder die Schiedsperson wegen behördlicher Warnungen von sich aus einen Termin aufgehoben und gegebenenfalls zu einem neuen Termin geladen hat (mit der Gefahr, dass der Termin dann wieder kostenpflichtig verschoben werden musste, weil die Coronabeschränkungen andauerten), oder aber dieses aufgrund eines Ersuchens der antragsgegnerischen Partei macht, weil diese aus Sorge um ihre Gesundheit nicht an einen Schiedsamtstermin teilnehmen mochte. Auch in diesen Fällen hat die antragstellende Partei die zusätzlich anfallenden (Umladungs-)Kosten zu tragen. 

Gegenüber der antragstellenden Partei kann nur dann von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Länder-Ausnahmevorschriften [siehe (2), dort auch zum Umfang des möglichen Absehens] gegeben sind. Das ist gegeben, wenn dieses „mit Rücksicht auf die (wirtschaftlichen) Verhältnisse d. Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint“. Es handelt sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

Aus Billigkeitsgründen könnte von einer Kostenerhebung z.B. abgesehen werden, soweit Kosten durch eine falsche Sachbehandlung entstanden sind (z.B. wird eine Partei gegen Zustellungsurkunde wegen eines Versehens der Schiedsperson unter einer nicht mehr aktuellen Adresse geladen und musste deswegen unter der richtigen Adresse ein weiteres Mal geladen werden). Für ein Absehen der Erhebung von "Corona-Kosten" dürfte ohne dem Hinzutreten zusätzlicher Umstände nichts sprechen.

Zwar tragen die Kommunen die Sachkosten des Schiedsamtes [siehe (3)], darunter fallen aber nur jene Sachkosten, die entweder einem bestimmten Fall nicht zugeordnet werden können (zum Beispiel die Grundgebühr eines Kontos [welches ausschließlich für das Schiedsamt genutzt wird], Fortbildungskosten, Kosten für einen Laptop etc.) oder solche Kosten, die die Schiedsleute nicht beitreiben können. Wird von der Kostenerhebung nach obigen Vorschriften abgesehen, so treffen die Landesgesetze teilweise gesonderte Regelungen.

Die Kommunen haben also coronabedingte Mehrkosten dem Grundsatz nach nicht zu tragen, sie sind vielmehr von der antragstellenden Partei zu tragen. 

Rechtsgrundlagen:

(1)  § 43 BlnSchAG, § 39 BbgSchG, § 38 HSchAG, § 44 NdsSchÄG, § 46 SchStG M-V, § 42 SchAG NRW, § 33 SchO RP, § 38 SSchO, § 47 SächsSchiedsStG,  § 47 SchStG ST, § 12 SchO-SH, § 42 SchO-SH, § 47 ThürSchStG 

(2)  § 46 Abs. 4 BlnSchAG (nur Gebühren), § 44 Abs. 1 BbgSchG (von Gebühren und Kosten - außer Dolmetscherkosten), § 43 HSchAG (von Gebühren und Kosten), § 49 NdsSchÄG (von Gebühren und Kosten - außer Dolmetscherkosten), § 52 Abs. 1 SchStG M-V  (von Gebühren und Kosten - außer Dolmetscherkosten), § 45 Abs. 4 SchAG NRW (von Gebühren und Kosten), § 38 SchO RP (von Gebühren und Kosten), § 41 Abs. 4 SSchO (von Gebühren und Kosten), § 50 Abs. 1 SächsSchiedsStG (Gebühren und Auslagen - Dolmetscherkosten trägt dann das Land),  § 52 Abs. 1 SchStG ST (von Gebühren und Kosten - außer Dolmetscherkosten), § 47 Abs. 5 SchO-SH  (von Gebühren und Kosten), § 45 Abs. 5 SchO-SH, §  52 Abs 1 ThürSchStG (von Gebühren und Kosten - außer Dolmetscherkosten)

(3) § 12 BlnSchAG, § 12 BbgSchG,  § 12 HSchAG, § 12 NdsSchÄG, § 12 SchStG M-V, § 12 SchAG NRW, § 8 SchO RP, § 12 SSchO, § 15 SächsSchiedsStG, § 12 SchStG ST, § 12 SchO-SH, § 12 ThürSchStG

Allgemeinverfügungen/Informationen der Länder zur Corona-Problematik

Überprüft: 06.06.2023

Wir haben uns bemüht, für Sie Links herauszusuchen, unter denen Sie Allgemein-verfügungen/Informationen der Länder mit Schiedsämtern zur Corona-Problematik finden können (bitte das jeweilige Land anklicken):