Zum Hauptinhalt springen

Hammerschlags- und Leiterrecht

Dieser etwas altertümlich anmutende Begriff taucht bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn immer wieder mal auf, vor allem bei Renovierungen, die nicht (nur) vom eigenen Grundstück aus vorgenommen werden können. Das Hammerschlagsrecht berechtigt nämlich einen Grundstücksbesitzer, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Grundstück Reparatur- bzw. Erhaltungsarbeiten durchzuführen.

Was aber ist bei Bodenaushubarbeiten? Fällt auch das unter das Hammerschlagsrecht und muss geduldet werden? Und was ist, wenn die Pflanzen des eigenen Gartens an den Fundamentsanierungsarbeiten und dem damit verbundenen Bodenaushub leiden?

Lesenswert für alle Schiedspersonen ist hierzu der Artikel des Autors Albert G. Paulisch, DirAG a.D. und Schiedsmann, in der Schiedsamtszeitung Heft 11/22, Seite 242 ff.