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Ab 1.1.2022: Wegfall der USt. auf Porto für Postzustellungsaufträge

Die seit dem 01.09.2016 bestehende Umsatzsteuerpflicht auf das Porto für Postzustellungsaufträge entfällt ab dem 01.01.2022. Lesen Sie weiter, was dies für die Schiedspersonen bedeutet.

von Klaus-W. Schneider, Landesvorsitzender Saarland

„Nichts ist beständiger als die ständigen Veränderungen“.
Dieser oder ähnliche Sprüche treffen auch auf den Postzustellungsauftrag zu!

In der SchAZtg 05/2021 habe ich versucht, das Wesen des PZA darzulegen, einschließlich der wenig beliebten Einlieferungslisten welche 2016 notwendig wurden, da das Umsatzsteuerprivileg für die Deutsche Post wegfiel. Die Tabelle im vorgenannten Aufsatz ist nun in der Zeile „Frankierung“ hinsichtlich der USt. und der Einlieferungsliste nicht mehr aktuell.

Mit der Einführung der Umsatzsteuerpflicht auf das Porto für Postzustellungsaufträge seit dem 01.09.2016 bestand die Möglichkeit der Freimachung mit normalen Postwertzeichen (Briefmarken) und der direkten Einlieferung über den Briefkasten nicht mehr; es mussten Einlieferungslisten erstellt oder die Internet-/Produktmarke auf den äußeren Umschlag (PZA) geklebt werden.

Bekanntlich wurde Jahre 2020 der USt.-Satz vorübergehend von 19 auf 16 % gesenkt und zu Beginn des Jahres 2021 wieder auf den üblichen Satz angehoben. Zum 1.1.2022 entfällt nun die USt. komplett. Vorausgegangen sind Gerichtsurteile auf Europa- und nationaler Ebene (EuGH, BFH).

Was bedeutet dies für uns Schiedspersonen?

Aktuell finden sich unter dem Link https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag/faq_postzustellungsauftrag.html#ust Hinweise, wie es sich mit der sogenannten „vollbezahlten“ PZA für 3,45 € künftig verhält bzw. es werden eine Reihe von Antworten zu Fragen der Neuregelung, ibs. zu den Erstattungsansprüchen für den Zeitraum 1.9.2020 bis 31.12.2021 aber auch zum PZA generell gegeben.

Der Erstattungsprozess wird noch von der Deutschen Post zu einem späteren Zeitpunkt beschrieben. Wenn man nun bedenkt, dass die Unterlagen, die nicht zwingend ins Protokollbuch beigefügt werden müssen und z. B. je nach Regelung in den Schiedsamtsländern nach einem Jahr vernichtet werden können, dürfte der Kaufnachweis der Produktmarken einschließlich USt. für den ab April 2022 möglichen Online-Erstattungsprozess schwierig sein. Soweit für die Belegung eines Schiedsamtskontos Rechnungen bzgl. Produktmarkenset etc. vorhanden sind, ist die Anforderung der Rückerstattung sicherlich einfacher.

Porto für den PZA incl. USt., welches der antragstellenden Partei in der Kostenrechnung berechnet oder aber im Vergleich während der Verhandlung oder danach mit der Gegenseite aufgeteilt wurde, führt allerdings zu einem Handlingsproblem. Wer bekommt die 66 oder 55 cts. aus dem jeweiligen PZA im Rahmen der Rückerstattung?

Haben die ehemaligen Parteien einen Rechtsanspruch darauf?

Mir erscheint es aus pragmatischen Gründen einfacher, nur für die auf Lager liegenden Marken, die noch nicht in einem Verfahren verwendet wurden, die Rückerstattung zu beantragen.

Wenngleich der monetäre Aspekt der Neuregelung für uns Schiedsleute weniger eine Rolle spielt, so bedeutet das Handling dieser Neuregelung eine erhebliche Erleichterung. Die Schiedsperson kann also wie vor der Umsatzsteuerpflicht den PZA (auf dem Außenumschlag) mit 3,45 € frankieren und ab damit in den nächsten Briefkasten, macht also kaum noch Arbeit – im Gegensatz zu den letzten 5 Jahren.

Zum Schluss nochmals der Hinweis, dass bei Verwendung der BDS-Vordrucke die Postzustellungsurkunde (V 27) nur mit den bei der Deutschen Post kostenlos zu bestellenden Vordrucken korrekt bedruckt werden kann.

Dann also weiterhin viel Freude bei der Nutzung der förmlichen Postzustellung!