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Häufig gestellte Fragen

Die Schiedspersonen sind Schiedsfrauen und Schiedsmänner, im Freistaat Sachsen ist ihre Amtsbezeichnung Friedensrichterin und Friedensrichter, und werden nur dort auch unterstützt von Protokollführern.

In den Ländern Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und im Saarland werden die Schlichtungsverhandlungen beim Schiedsamt durchgeführt. In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen finden sie vor der Schiedsstelle statt.

In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern, Bremen und Hamburg gibt es diese Institution leider nicht.

Nein. Es gibt ja auch keinen Prozess.

Nach den Kostenvorschriften aller Schiedsamts- oder Schiedsstellengesetze können die Schiedspersonen auf die Erhebung von Kosten ganz oder teilweise verzichten. Zum Beispiel, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten geboten erscheint.

Ihre persönlichen Kosten - etwa für Fahrtkosten oder Ihren Rechtsbeistand - erstattet das Schiedsamt/ die Schiedsstelle nicht.

Nein. Ziel einer Schlichtungsverhandlung ist immer eine direkte Einigung zwischen den persönlich anwesenden Parteien und die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Selbstverständlich sind aber in jeder Schlichtungsverhandlung Beistände - auch Rechtsanwälte - zur Unterstützung der Parteien zugelassen.

Von dem Grundsatz, dass die Parteien der Schlichtungsverhandlung persönlich anwesend sein müssen, gibt es Ausnahmen: In einigen Bundesländern ist eine Vertretung bei bürgerlichen Streitigkeiten möglich. Die Person, die Sie vertreten soll, benötigt von Ihnen eine qualifizierte Vollmacht. Das heißt, sie muss eine Vollmacht haben, muss kompetent an Ihrer Stelle verhandeln können und zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein.

Bei Strafsachen gelten andere Voraussetzungen.

Auskunft kann Ihnen konkret Ihr/e zuständige/s Schiedsamt/-stelle geben.

Auch hier sehen die Schiedsamts- bzw. Schiedsstellengesetze der Länder Unterschiedliches vor. Je nachdem, ob es sich um eine bürgerliche Streitigkeit oder um eine Strafsache handelt. Es kann auch einen Unterschied machen, ob die antragstellende Partei oder die antragsgegnerische Partei fehlt. Gegebenenfalls riskiert eine Partei, die nicht erscheint, ein Ordnungsgeld oder auch die Übernahme der Verfahrenskosten.

Die Höhe der Gebühren variieren je nach Verlauf und Ausgang des Verfahrens ab. Des Weiteren sind sie in den Bundesländern unterschiedlich.

Ihr zuständiges Schiedsamt/-stelle kann Ihnen Auskunft über die üblicherweise anfallenden Kosten geben. Auf jeden Fall ist das Schlichtungsverfahren wesentlich günstiger als die gerichtliche Auseinandersetzung.

Hier gibt es keine einheitliche Regelung. Die Schiedsperson soll die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens als Vorschuss verlangen. Die Bundesvereinigung BDS e.V. empfiehlt einen Vorschuss in Höhe von 50 bis 100 Euro, der im Normalfall kostendeckend ist.

Wer das Verfahren mit seinem Antrag in Gang setzen will, muss auch einen Vorschuss zahlen. Erst dann eröffnet die Schiedsperson das Verfahren.

Wird von den Parteien am Ende ein Vergleich geschlossen, können sie auch die Kostenfrage selbst entscheiden. Teilung der Kosten oder Übernahme durch die eine oder andere Seite, das kann bei einem abschließenden Kompromiss, mit dem beide Parteien zufrieden sind, das Entgegenkommen zeigen oder den Ausgleich mitbewirken.

Wenn eine Verhandlung scheitert, weil der Antragsgegner nicht erscheint, muss dieser in manchen Bundesländern allein deswegen die Kosten des Verfahrens zahlen.

Der gezahlte Vorschuss wird verrechnet bzw. erstattet.

Ja - das Schiedsamt bzw. die Schiedsstelle ist grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet, einen Vorschuss zu verlangen. Die Schiedsperson kann aber in begründeten Einzelfällen berücksichtigen, dass auf Kosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn eine Partei „bedürftig“ ist.

Die Schiedsämter und Schiedsstellen sind sachlich zuständig

  • für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere nachbarrechtliche Auseinandersetzungen, nicht aber z.B. für Angelegenheiten der Familiengerichte und der Arbeitsgerichte,
  • für bestimmte strafrechtliche Delikte.  

Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Schiedsperson, in deren Bezirk die Partei wohnt oder ihren Geschäftssitz hat, an die ein Anspruch gestellt wird oder der Antrag gerichtet ist.

Die Parteien können davon abweichend nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der örtlich nicht zuständigen Schiedsperson vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem/r eigentlich unzuständigen Schiedsamt / -stelle stattfindet.

Wenn der Vorschuss bezahlt ist, setzt die Schiedsperson nach Abstimmung mit den Parteien den Schlichtungstermin zeitnah fest. Zwischen der schriftlichen Ladung und dem Termin sollen mindestens zwei Wochen Frist eingehalten werden. Alle Beteiligten können sich gemeinsam auf eine kürzere Ladungsfrist einigen, wenn die Angelegenheit dringlich ist.

Selbstverständlich können Sie alles sehr rasch erledigen und den anderen Beteiligten die Kontaktaufnahme kooperativ erleichtern, indem Sie klare Anträge stellen und den Kontakt zu Ihnen erleichtern.

Vorgesehene Fristen müssen eingehalten werden. Oft können Sie mit Zustimmung der Gegenseite und der Schiedsperson verkürzt werden.

Ja, selbstverständlich können Sie alle Anträge auch zur Niederschrift bei der Schiedsperson stellen. Diese unterhalten dafür oft Sprechstunden und stehen Ihnen in der Regel telefonisch an allen Tagen der Woche (also auch am Samstag und notfalls am Sonntag) zu Terminvereinbarungen zur Verfügung.

Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt.

Der Schiedsperson steht i.d.R. lediglich die Hälfte der vereinnahmten Verfahrensgebühren zu.

Aber auch hier sind die gesetzlichen Vorschriften in den einzelnen Bundesländern etwas unterschiedlich.

Die sachlichen Kosten sind in der Regel von den Gemeinden zu tragen. Dazu gehören:

  • die Bereitstellung eines Raumes und seine Ausstattung;
  • die Beschaffung der vom Schiedsamt benötigten amtlichen Bücher, der Formulare und des Dienstsiegels;
  • die Kosten für die Teilnahme an Aus– und Weiterbildungslehrgängen;
  • die Beschaffung von Fachliteratur;
  • der Bezug der Schiedsamtszeitung;
  • der Mitgliedsbeitrag für die Zentralorganisation.

Die Fachaufsicht über die Arbeit der Schiedspersonen übt die Justizverwaltung aus. Die Leitung des zuständigen Amtsgerichtes, in dessen Bereich die Schiedsperson tätig ist, überprüft regelmäßig, ob diese angemessen und fehlerfrei arbeitet. Sie ist somit auch Ihre Beschwerdeinstanz, wenn es um Ihre Einwendungen gegen die Arbeit der Schiedsperson geht.

Die Schlichtung findet in einer mündlichen und nicht öffentlichen Verhandlung statt. Sie soll optimal ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden. Falls notwendig kann es aber auch Pausen, Unterbrechungen oder eine Vertagung auf einen Fortsetzungstermin geben.

In der Verhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und die Vorstellungen beider Seiten, wie der Konflikt gelöst werden kann.

Wenn es der Sache dient, kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche mit den Parteien führen. Eine Einigung, ein Vergleich kann aber nur im offenen und gemeinsamen Gespräch erreicht werden. Die Schiedsperson versucht das Gespräch so zu leiten, dass die Parteien Ihre unterschiedlichen Sichtweisen und Interessen an der "Streitsache" beschreiben. Unter Berücksichtigung dieser Punkte versucht die Schiedsperson dann, mit den Parteien eine Lösung des Streites zu erarbeiten. Eine von den Parteien selbst gefundene und beidseits akzeptierte Lösung ist besser als jedes Urteil, dem sich die Parteien unterwerfen müssten. Es gibt keinen Schiedsspruch und keine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Schiedsperson

Die Schiedsperson erstellt über die Verhandlung ein Ergebnisprotokoll, das die Anträge und Vereinbarungen enthält. Ein von den Beteiligten unterschriebener und vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich ist wie ein Urteil 30 Jahre lang vollstreckbar.

Über Inhalte und Ergebnisse der Schlichtungsverhandlung bewahrt die Schiedsperson Stillschweigen. Das Protokoll wird nach ihrer Amtszeit beim Amtsgericht aufbewahrt.

Wer sich als Schiedsperson für die Streitschlichtung engagieren möchte, erkundigt sich bei der Verwaltung oder den politischen Gremien seiner Gemeinde oder seines Stadtbezirks, ob dieses Ehrenamt in absehbarer Zeit neu vergeben wird. Meist jedoch werden freiwerdende Schiedsamts- bzw. Schiedsstellenbezirke von den Gemeinden in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren bekannt gemacht.

Jede Person, die nach dem Landesgesetz die formalen Voraussetzungen zur Übernahme dieses Ehrenamtes erfüllt, kann sich formlos bewerben.

Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Mitzubringen sind gesunde Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Geduld, die Fähigkeit zum Abfassen von schriftlichen Protokollen und Vergleichen sowie die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Zeitlich sollten Sie ca. zehn Stunden im Monat für das Ehrenamt einplanen.

Der Rat oder die Bezirksvertretung der Gemeinde wählt die Schiedsperson auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die gewählte Schiedsperson tritt ihr Amt erst an, wenn sie von der Leitung des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt, verpflichtet oder vereidigt ist.