Der Täter-Opfer-Ausgleich wird von sogenannten Ausgleichstellen durchgeführt. Sofern die die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellt, beauftragt sie danach eine dieser Ausgleichstellen mit dem Täter-Opfer-Ausgleich und setzt ihr eine Frist. Als Ausgleichstelle kommen in Betracht:
- die Schiedspersonen
- die Gerichtshilfe,
- die Bewährungshilfe bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Beschuldigten,
- der soziale Dienst des Strafvollzugs bei Inhaftierten und
- Einrichtungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, die sich zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Ausgleichsstelle des Täter-Opfer-Ausgleichs für Erwachsene bereit erklärt haben. Dabei handelt es sich hauptsächlich um die sogenannten medialen Täter-Opfer-Ausgleichsstellen, die unter anderem von Landesjustizverwaltungen der Länder mit erheblichen finanziellen Mitteln pro Jahr unterstützt werden.